AGB und Nutzungsbedingungen
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs; im übrigen gilt das Gesetz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme
der Leistung anerkennt der Käufer diese Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluß seiner Geschäftsbedingungen.
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben gelten mangels abweichender Vereinbarung nicht als beson-
ders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
1.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich
gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
2.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt werden.
2.2 Ansichts- und Auswahlsendungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückgesendet werden.
3.1 Preis ist stets der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer; die Verpackung wird
nicht zurückgenommen.
3.2 Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Käufers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
3.3 Aufwendungen und Mehrkosten infolge von Änderungen in der Ausführung der Bestellung, die der Käufer zu vertreten hat, hat dieser zu tragen.
3.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs 1 BGBl I 1998/125 zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10% der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.
3.6 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns geltenden Zuschläge berechnet.
Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, die Montage- oder Reparaturzeit mit Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Frist jedoch früher als 14 Tage nach Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben oder der von
ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis
dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
4.2 Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflußsphäre liegende Hindernisse welcher Art immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl oder durch Umstände, die auf Seite des Käufers liegen, soweit diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
4.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als vier Wochen ist der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4.4 Erwächst dem Käufer aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Anspruch auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten.
4.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluß einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Käufers ab.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus.
4.8 Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Käufer zu vertreten ist, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere allfällige Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem
Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
4.9 Bei Werkleistungen (Punkt 3. Absatz 6) hat uns der Käufer die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Etwa für die Montage erforderliche bauseitige Vorbereitungen sind schon vor Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Käufer die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen vorzukehren. Für die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir keine Haftung.
5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat; gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für den Fall, daß wir noch weitere Leistungen – wie etwa die Versendungskosten bzw die Anfuhr, die Aufstellung oder die Montage – übernommen haben.
5.2 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
6.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
6.2 Der Käufer darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebs weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Käufer.
6.3 Der Käufer tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen
Büchern anzubringen. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
6.4 Der Käufer ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw nicht zahlungsunfähig ist.
6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird
nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
6.6 Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Käufer ein monatliches Entgelt von 5% vom Neuwert des Liefergegenstands ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Käufer auch den Mehrbetrag zu vergüten.
6.7 Die Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn
a) über das Vermögen des Käufers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder ein darauf zielender Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde oder
b) der Käufer innerhalb der letzten 60 Tage vor der Fälligkeit unserer Forderung mehr als drei Forderungen nicht prompt und vollständig bezahlt hat und auf unsere schriftlich oder mittels Telefax übermittelte Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch taugliche Sicherheiten (insbesondere Bankgarantie) stellt.
7.1 Die nachstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur insoweit, als mit dem Käufer keine FRONIUS-Gewährleistungsvereinbarung getroffen wurde.
7.2 Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Käufer in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.
7.3 Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.
7.4 Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns ungeachtet der Beistellung von Komponenten durch den Käufer oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage verpflichtet haben und die fehlerhafte Funktion nicht auf unrichtigen bzw unvollständigen Angaben des Käufers beruht.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; das gilt auch für Lieferungen von als unbeweglich anzusehenden Gegenständen bzw. Leistungen an unbeweglichen oder als solche anzusehenden Gegenständen. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang (Punkt 5.) zu laufen und umfaßt im ersten Jahr nach Verkauf (ausgenommen Schweißbrenner und Ersatzteile auf welche Sie 6 Monate Gewährleistung nach Verkauf erhalten) die zur Reparatur notwendige Arbeitszeit lt. Planzeitkatalog und notwendiges Material sowie eventuell anfallende Fahrtkosten* sowie Fahrtzeitentgelte* (max. 200 km, max. 3 Stunden pro Gewährleistungsfall).
Ab dem zweiten Jahr umfaßt die Gewährleistung das zur Reparatur notwendige Material. Preisminderung und die Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.6 Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Käufer eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
7.7 Bei Nachbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstands oder dessen mangelhafter Teile tragen wir die Kosten des Ersatzstücks oder der Ersatzteile sowie deren Versendung.
7.8 Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw dessen Bauteil unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Käufers einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
7.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
7.10 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten Betriebsanleitungen und vom Käufer gegebenenfalls beizuschaffenden Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen nicht beachtet bzw deren Beachtung dem Anwender nicht überbunden werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung ins Ausland verbracht wurde oder wenn er entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
7.11 Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder und bei Lieferung gebrauchter Gegenstände ausgeschlossen.
8.1 Alle weiteren Ansprüche des Käufers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist, daß der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2 Für diejenigen Teile des Liefergegenstands, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
8.3 Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, daß die Ausführung den Angaben des Käufers entsprechend erfolgt ist.
8.4 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Käufer überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Käufer schad- und klaglos halten.
8.5 Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften ist einschließlich aller Regreßansprüche ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
8.6 Den Haftungsausschluß und die Verpflichtungen nach dem vorstehenden Absatz hat der Käufer seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluß und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
8.7 Ferner verpflichtet sich der Käufer, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
8.8 Der Käufer hat uns bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus Gewährleistung (bzw gesondert vereinbarter Garantie) und Schadenersatz beabsichtigte Änderungen am Liefergegenstand oder an dessen Betriebsweise vorher schriftlich bekanntzugeben und Untersuchungen durch von uns beauftragte Personen uneingeschränkt zu gestatten.
* Diese Regelung betreffend Fahrtzeitenanteil und Fahrtkostenanteil gilt für Geräte mit einem Gewicht > 30 kg.
Ob und inwieweit der Käufer zu Retourlieferungen von Teilen an den Verkäufer gegen Gutschrift berechtigt ist, ist den FRONIUS-Bedingungen über Retourlieferungen von Teilen an FRONIUS zur Gutschrift zu entnehmen.
10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
10.2 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche und Usancen anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UNCITRAL-Kaufrecht (BGBl 1988/96).
10.3 Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
10.4 Der Käufer erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Absatz 4 erster Satz GUG zu übermitteln.
Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert überlassene Computerprogramme gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen davon nicht abweichen.
11.1 Nutzungsumfang
11.1.1 Der Käufer darf das Programm gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Unter Nutzung des Programms ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung des Programms und Verarbeitung der im Programm enthaltenen Daten durch den Computer zu verstehen. Der Käufer ist auch berechtigt, solche Handlungen zur Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test des Programms vorzunehmen. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.
11.1.2 Der Käufer darf das Programm nur soweit ändern oder bearbeiten, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu dessen Verbindung mit anderen Programmen bzw zur Fehlerkorrektur erforderlich ist. Im Programm enthaltene Firmenbezeichnungen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über den Vorbehalt von Rechten dürfen nicht geändert werden und sind in geänderten oder bearbeiteten Fassungen des Programms zu übernehmen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.
11.1.3 Der Käufer darf vom Programm eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies zur Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ist das Programm mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Käufer bei Beschädigung des Programms eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.
11.2 Weitergabe des Programmpakets
11.2.1 Der Käufer darf das Programmpaket im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten weitergeben, muß diesem dann aber auch alle Pflichten aus der Überlassung des Programmpakets uns gegenüber vertraglich überbinden. Das Weitergaberecht erstreckt sich nicht auch auf die Weitergabe von Kopien und Teilkopien sowie von geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellten Kopien oder Teilkopien.
11.2.2 Mit der Weitergabe des Programmpakets geht das Recht auf dessen Nutzung auf den Dritten über, der damit vertraglich an die Stelle des Käufers, dessen Nutzungsberechtigung gleichzeitig erlischt, tritt.
11.2.3 Bei Weitergabe hat der Käufer alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und davon hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.
11.2.4 Die voranstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn die Weitergabe in bloß zeitweiser Überlassung besteht. Die Vermietung des Programmpakets oder von Teilen davon ist nicht zulässig.
11.2.5 Bei Weitergabe des Programmpakets durch den jeweiligen Nutzer an einen nachfolgenden Nutzer tritt dieser an dessen Stelle; die voranstehenden Bestimmungen gelten in diesem Fall sinngemäß.
11.3 Weitere Rechte
11.3.1 Alle weitergehenden Rechte bleiben uns vorbehalten. Unberührt bleiben davon Verwertungsrechte des Käufers an eigenen Programmen, die unter bestimmungsgemäßer Benutzung des überlassenen Programms entwickelt oder betrieben werden, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die der Käufer durch die Benutzung des überlassenen Programms erzielt.
11.3.2 Nach Verfügbarkeit einer neuen Programmversion ist der Käufer berechtigt, das überlassene Programmpaket gegen ein entsprechendes Programmpaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angegebenen Update-Preis umzutauschen; dem Umtausch unterliegt das Programmpaket als ganzes, wie es vom Käufer erworben wurde. Mit dem Umtausch erlischt die Berechtigung des Käufers zur Nutzung des umgetauschten Programmpakets. Die Verpflichtung zur Vernichtung gemäß Punkt 11.2.3 gilt sinngemäß.
11.4 Gewährleistung
11.4.1 Der Käufer nimmt zur Kenntnis, daß die Entwicklung von Computerprogrammen derart, daß sie unter allen Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.
11.4.2 Wir leisten dafür Gewähr, daß das überlassene Programm die vereinbarten Funktionen erfüllt und die vertraglich ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung.
11.4.3 Wir leisten auch dafür Gewähr, daß das Originalprogramm auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon sind vorinstallierte Programme.
11.4.4 Mängel des Programms sind uns unverzüglich mitzuteilen; sonst gilt dieses als genehmigt.
11.4.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Programmpakets.
11.4.6 Ist das gelieferte Programmpaket nicht brauchbar (11.4.2) oder mangelhaft (11.4.3), so tauschen wir es durch ein neues gleichen Titels aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder fehlerhaft und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Käufer entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. In letzterem Fall gilt Punkt 11.2.3 sinngemäß. Kosten einer vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung erstatten wir nicht.
11.4.7 Über diesen Umfang hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, daß das überlassene Programm den speziellen Erfordernissen des Käufers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms (Punkt 11.1.2), es sei denn, der Käufer beweist, daß die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Käufer trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Programme sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.
11.5 Schadenersatz
11.5.1 Alle weiteren Ansprüche des Käufers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, namentlich von mittelbaren oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist, daß der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde; für mittelbare Schäden haften wir jedoch selbst dann nicht.
11.5.2 Im übrigen gilt Punkt 8 entsprechend.
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