Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (gültig ab 1.9.2011)
1. Geltung
1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., im übrigen gilt deutsches Recht. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.
1.2 Mit der Annahme der Ware beziehungsweise der Abnahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten beziehungsweise sind nur annähernde Angaben und sind, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden
Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [Incoterms 2010]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer.
4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten.
4.3 Wir sind berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 5.7 Teil-Rechnungen zu stellen.
4.4 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
4.5 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.6 Zur Zurückhaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.
4.8 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beauftragung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.
5.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
5.4 Bei von uns zu vertretender Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer angemessenen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
5.6 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Kosten des Auftraggebers. Eine Transport- beziehungsweise Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.
5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
5.8 Kommt der Auftraggeber seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus noch nicht beendeten Geschäftsfällen nicht nach beziehungsweise wird uns nach dem Abschluss des Vertrages die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen; wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so können wir unbeschadet weiterer Rechte von dem betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
5.9 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen, wenn nicht der Auftraggeber geringere Mehrkosten nachweist. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.
5.10 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.9 entsprechend.
5.11 Bei Werkleistungen (4.8) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertig zu stellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder Versendungskäufe. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald er die Arbeiten abgenommen hat.
6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Auftraggeber oder die von ihm beauftragten Dritten zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist. Gleiches gilt auch, sobald der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
7. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hiervon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.
7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt beziehungsweise nicht zahlungsunfähig ist.
7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung beziehungsweise bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aufgrund des Rücktritts sind wir berechtigt, den Liefergegenstand herauszuverlangen und freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet.
7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8. Mängelhaftung und Garantiezusage
8.1 Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.
8.2 Wir sind zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie vorher schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.
8.3 Liefergegenstände beziehungsweise Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übergabe beziehungsweise Abnahme zu untersuchen; anlässlich der Übergabe beziehungsweise Abnahme festgestellte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Rechte wegen des Mangels nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.
8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine oder dergleichen, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, sind wir nur dann verantwortlich, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine oder dergleichen) verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.
8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränken sich die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Rechte wegen Mängeln sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels. Die Verjährungsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes beziehungsweise der Abnahme der Leistung zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Verjährungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.
8.6 Soweit wir mängelhaftungspflichtig sind, werden wir binnen angemessener Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile kostenlos austauschen oder reparieren (gemeinsam „Nacherfüllung“). Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Verjährungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Mängelhaftung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Nacherfüllung erstatten wir nicht.
8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder haben wir sie nach § 439 Abs. 3 BGB beziehungsweise § 635 Abs. 3 BGB verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz gemäß Ziffer 11 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
8.8 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand beziehungsweise dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf unsere Kosten an uns zu versenden oder zu befördern.
8.9 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten beziehungsweise von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.
8.10 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände beauftragt wurden.
8.11 Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers wegen Mängeln gemäß Ziffer 8.6 garantieren wir die Mängelfreiheit bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen und der im Lieferumfang enthaltene Optionen (Systemerweiterungen) für 60 Monate ab der Fertigstellung der Installation. Zusätzlich kann dieser Garantiezeitraum vom Auftraggeber gemäß den FRONIUS Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.de/solarelektronik/garantiebedingungen_DE, entgeltlich auf Antrag verlängert werden.
9. Haftungsbeschränkung, Schadenersatz
9.1 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
(i) Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wir haften nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(ii) Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
10.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.
10.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind deutsches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht.
10.4 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
11. Sonderbestimmungen für mit- bzw gesondert gelieferte Software
Für gemeinsam mit anderen Lieferungen beziehungsweise gesondert gelieferte Software gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen nicht davon abweichen.
11.1 Nutzungsumfang
11.1.1 Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, solche Maßnahmen zur Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test der Software zu treffen. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.
11.1.2 Der Auftraggeber darf die Software nur soweit ändern oder bearbeiten, als dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zu deren Verbindung mit anderer Software beziehungsweise zur Fehlerkorrektur erforderlich ist. In der Software enthaltene Firmenbezeichnungen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über den Vorbehalt von Rechten dürfen nicht geändert werden und sind in geänderten oder bearbeiteten Fassungen der Software zu übernehmen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.
11.1.3 Der Auftraggeber darf von der Software eine Sicherungskopie herstellen, soweit dies zur Sicherung künftiger Nutzung erforderlich ist. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückgabe des Datenträgers geliefert.
11.2 Weitergabe des Softwarepakets
11.2.1 Der Auftraggeber darf das Softwarepaket (einschließlich etwaiger Sicherheitskopien) nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung an einen Dritten weitergeben. Die Nutzung der Software durch den Dritten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die als erteilt gilt, sobald uns eine schriftliche Bestätigung (i) des Auftraggebers über die dessen vollständige und endgültige Aufgabe der eigenen Nutzung und (ii) des Dritten über dessen Einverständnis mit der Geltung der Regelungen dieser Ziffer 11 und der in ihr in Bezug genommenen Bestimmungen dieser AGB zugegangen ist.
11.2.2 Die Nutzungsberechtigung des Auftraggebers erlischt gleichzeitig mit der erfolgten Zustimmung nach Ziffer 11.2.1.
11.2.3 Unverzüglich nach Erlöschen seiner Nutzungsberechtigung nach Ziffer 11.2.2 hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.
11.2.4 Diese Bestimmungen (Ziffer 11.2.1 bis 11.2.3) sind auch dann anzuwenden, wenn sich die Weitergabe auf die bloß zeitweise Überlassung beschränkt. Die Vermietung des Softwarepakets oder von Teilen davon ist nicht zulässig.
11.3 Weitergehende Rechte
11.3.1 Alle weitergehenden Rechte an der gelieferten Software bleiben uns vorbehalten. Davon unberührt bleiben Verwertungsrechte des Auftraggebers an eigener Software, die unter bestimmungsgemäßer Nutzung der von uns gelieferten Software entwickelt oder betrieben wird, und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die der Auftraggeber unter bestimmungsgemäßer Nutzung der gelieferten Software erzielt.
11.3.2 Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. Die Verpflichtung zur Vernichtung gemäß Ziffer 11.2.3 gilt in diesem Fall sinngemäß.
11.4 Haftung für Mängel der Software
11.4.1 Die Software ist mangelhaft, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei bestimmungsgemäßer Nutzung (i) von ihrer vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder (ii) einen Rechtsmangel aufweist (nachfolgend „Mangel“). Die vereinbarte Beschaffenheit der Software ist abschließend in der jeweiligen Produktbeschreibung beziehungsweise den Spezifikationen beschrieben („vereinbarte Beschaffenheit“). Öffentliche Äußerungen betreffend die Vertragsprodukte werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von uns bestätigt werden. Die in diesem Vertrag und in der Produktbeschreibung beziehungsweise den Spezifikationen enthaltenen Angaben, Beschreibungen und Zusagen gelten nicht als Garantie der Beschaffenheit der Software oder als sonstige Garantie, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet.
11.4.2 Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten; die Frist beginnt mit der erfolgten Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.
11.4.3 Ist das gelieferte Softwarepaket mangelhaft, so tauschen wir es durch ein neues gleichen Titels aus. Erweist sich auch dieses als mangelhaft, und sind wir außerstande, den Mangel mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist zu beheben, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht, sofern hierauf nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Schadensersatz wegen Mängeln der Software kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur im Rahmen der in Ziffer 9.1 geregelten Haftungsgrenzen verlangt werden.
11.4.4 Jede über die in Ziffer 11.4.3 genannten Rechte hinausgehende Haftung für Mängel der Software ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Mängel an vom Auftraggeber oder einem Dritten geänderten oder bearbeiteten Fassungen der Software, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel nicht auf solchen Änderungen oder Bearbeitungen beruhen. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für eine von ihm vorgenommene falsche Auswahl der Software, Folgen der Nichtbeachtung von Hinweisen zur Installation und Folgen einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Software.
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